Das Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses, ist - wenn nicht auf bestimmte Zinsperioden eingeschränkt - nicht zum Nachteil des ASt als Begehren auf Feststellung der Überschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen zu reduzieren.

