Ist die Einräumung eines Rechts, dessen Eintragung im Grundbuch beantragt wird, vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig (so etwa wenn der Rechtserwerb von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht worden ist), dann muss der Eintritt dieser Bedingung dem GrundbuchsG urkundlich nachgewiesen werden.
5 Ob 124/25h

