Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB richtet sich auch gegen denjenigen, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Anspruch genommene Partei, von deren Eigentum die Störung ausgeht, die beanstandeten Baumaßnahmen selbst gesetzt hat. (Mit-)Eigentümer sind für die von ihrem Grunde ausgehende Störung schon dann verantwortlich, wenn sie nicht nachweisen, dass sie die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnten.

