Ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt stehen dem Käufer die Nutzungen der Sache wie etwa die Mieteinnahmen zu, uzw unabhängig vom Eigentumsübergang. Ein solcher Anspruch verjährt erst in 30 Jahren.
7 Ob 134/25v
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Ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt stehen dem Käufer die Nutzungen der Sache wie etwa die Mieteinnahmen zu, uzw unabhängig vom Eigentumsübergang. Ein solcher Anspruch verjährt erst in 30 Jahren.
7 Ob 134/25v
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