Das OLG Frankfurt hat sich - soweit erkennbar - als erstes (deutsches) Gericht mit der Wirksamkeit von Change of Control ("CoC")-Klauseln in Bestandverträgen auseinandergesetzt. Dabei kommt es zu dem Schluss, dass Kündigungsrechte aufgrund von in Vertragsformblättern vereinbarten CoC-Klauseln den Bestandnehmer gröblich benachteiligen und daher unwirksam sind. Was diese Entscheidung für Österreich bedeutet, wo es zwar eine vergleichbare Rechtslage, aber keine Judikatur zu CoC-Klauseln gibt, erläutert der folgende Beitrag.

