Lange Zeit hindurch gab es eine gesicherte Judikatur, wonach die Anzeigepflicht des Bestandnehmers bei Bestandzinsminderungsansprüchen gem §§ 1096, 1097 ABGB im Falle unverschuldeter Unkenntnis eines Mangels entfällt. Diese Auffassung wurde in den vergangenen Jahren vielfach diskutiert. In jüngerer Zeit gab es in der Rsp zuletzt eine Wende und wird die Auffassung vertreten, dass entgegen dem klaren Wortlaut des § 1096 ABGB eine Mängelrüge nicht eine zwingende Voraussetzung für eine Bestandzinsminderung darstellt.

