Das mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz geplante Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) stellt einen wirtschaftlichen Eingriff nicht nur im bereits regulierten Mietzinsbereich, sondern auch im in der Mietzinsbildung frei vereinbarten Bereich des MRG-Teilanwendungsbereichs dar. Aus der Gesetzeslogik einer zusätzlichen Begrenzungsrechnung ist hinkünftig eine durchaus komplexe Parallelrechnung zu führen, wobei zwischen Neuverträgen und Altverträgen (und da wiederum zwischen bereits valorisierten und bislang unvalorisierten Verträgen) zu unterscheiden ist. Je nach vertraglich vereinbarter Indexierungsregelung stellen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen unterschiedlich dar.

