Im Anwendungsbereich des MRG können Mietverträge bei Zinsrückstand und nachteiligem Gebrauch/unleidlichem Verhalten sowohl nach § 30 MRG gekündigt als auch nach § 1118 ABGB aufgelöst werden. Dieser Beitrag analysiert die historischen und systematischen Gründe für dieses Nebeneinander, um zu klären, welches Instrument in der Praxis das wirkungsvollere ist.
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