Entgegen dem Wortlaut des § 879 Abs 1 ABGB führt nach stRsp nicht jeder Verstoß gegen eine Verbotsnorm zur Nichtigkeit des Vertrags; entscheidend ist vielmehr, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt, wenn die Norm nicht ausdrücklich anordnet, dass ihr widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen.