Begehrt der WEer nicht allein die Genehmigung der Widmungsänderung, sondern zugleich auch die Genehmigung entsprechender baulicher Änderungen, sind diese Änderungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die gesonderte Beurteilung der einzelnen Maßnahmen wäre nur zulässig, wenn diese in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen und der ASt ausreichend klar zum Ausdruck bringt, dass (auch) er die Änderungsbegehren nicht als untrennbare Einheit ansieht.