Eine bisher nur von der Mehrheit der Mit- und WEer beschlossene Errichtung einer Gemeinschaftsanlage ist keine "bestehende Einrichtung", an die ein Anschluss erfolgen könnte. Ein solcher Beschluss kann daher der Privilegierung eines Antrags nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG nicht entgegenstehen.
5 Ob 158/23f