Ob ein Raum nahezu ausschließlich beruflich (betrieblich) genutzt wird, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage. Die Aufwendungen für ein (nahezu) ausschließlich beruflich verwendetes, im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind steuerlich anzuerkennen, auch wenn in diesem Raum diverse beruflich nicht benötigte Gegenstände (ua Wurlitzer, Flipperapparat, Stereoanlage) gelagert werden und die Terrasse der Wohnung nur über dieses Arbeitszimmer betreten werden kann.