Ein Fruchtgenussberechtigter muss - sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden - neben der Tragung der Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalten kann Für die Fruchtnießung in Form der Vermietung und Verpachtung bedeutet dies, dass der Fruchtnießer den Bestandnehmern gegenüber als Bestandgeber aufzutreten hat und bei Übernahme bestehender Verträge die Vertragsübernahme den Bestandnehmern zumindest anzuzeigen ist, der Fruchtnießer (neue) Bestandvereinbarungen trifft, er Anspruchspartner für die Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis ist, dass die Bestandentgelte auf sein Konto überwiesen werden und dass er grundsätzlich die obliegenden Lasten trägt.