§ 1111 ABGB und die dort angeordnete Präklusivfrist gilt für alle Veränderungen des Bestandobjekts, die aus Sicht des Bestandgebers als Schaden zu beurteilen sind, und für alle Ersatzansprüche, die aus der Verletzung von Vertragsbestimmungen abgeleitet werden. Ein Mieter, der im Zug von Umbauarbeiten einen die Erhaltungspflicht auslösenden Mangel der Bestandsache verschuldet, haftet dem Vermieter daher für den dadurch verursachten Schaden. Für das Verschulden der von ihm mit den Umbauarbeiten beauftragten Unternehmer haftet er gem § 1313a ABGB wie für sein eigenes.