Auch mit Amtshandlungen vorgenommene, jedermann gestattete Tätigkeiten der Abgabenbehörde, wie etwa Einsichtnahme in das Firmenbuch oder in das Grundbuch, stellen Verlängerungshandlungen dar, wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs oder der Feststellung des Abgabepflichtigen dienen. Auch nicht zweckmäßige oder nicht notwendige Amtshandlungen können Verlängerungshandlungen darstellen. Es steht eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer weiteren auf die Feststellung des tatsächlichen Abgabepflichtigen oder des Abgabenanspruchs gerichteten Amtshandlungen der Abgabenbehörde nicht entgegen. Bei an Dritte gerichteten Anfragen ist eine erkennbare Konkretisierung des betreffenden Abgabenanspruchs nicht notwendig.