Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerungen in Bezug auf nicht zum Betriebsvermögen gehörende abnutzbare Wirtschaftsgüter zählen zu den Werbungskosten, wobei der Bemessung der AfA die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen sind, wenn ein zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangenes Grundstück erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. Der Zweck der steuerlichen Absetzung für Abnutzung liegt in der Berücksichtigung des bei der Einkünfteerzielung eintretenden Wertverzehrs eines Wirtschaftsguts mit mehrjähriger Nutzungsdauer (Anlagevermögen).