Auch Servituten, die eine Unterlassung zum Gegenstand haben, unterliegen der Freiheitsersitzung. Wird auf dem dienenden Grundstück der laut der Servitut bestehenden Verpflichtung entgegengehandelt und nimmt der Berechtigte das hin, dann führt dies nach drei Jahren nicht bloß zu einer Einschränkung, sondern zu einer gänzlichen Verjährung der Dienstbarkeit.
8 Ob 74/22y