Die Weitergeltung wohnzivilrechtlicher Bestimmungen in § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG (auch) für den Fall, dass an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich WE begründet worden ist, bedeutet nicht, dass der Verwalter eines WE-Objekts verpflichtet wäre, den WEern auch dann eine Abrechnung nach der Bestimmung des § 19a WGG zu legen, wenn die GBV nicht mehr WEerin und damit auch nicht mehr Vermieterin eines WE-Objekts ist. Soweit der Verweis in § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG auch die Bestimmung des § 19a erfasst, ist er teleologisch zu reduzieren.