Im Außerstreitverfahren kann der Fixpreis für die nachträgliche Übertragung eines Objekts ins WE nur dahingehend überprüft werden, ob dieser offenkundig unangemessen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für gleichartige frei finanzierte Objekte übersteigt.
5 Ob 27/22i