Auch mehrere, insb nebeneinanderliegende Grundstücke mit identen Eigentumsverhältnissen können eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vermögensgegenstände können grundsätzlich eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie demselben Eigentümer gehören. Bezieht sich ein Teilungsvorgang nicht auf ein einziges Grundstück, sondern auf nebeneinanderliegende Grundstücke, für die nicht idente Eigentumsverhältnisse bestehen, sodass keine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Teilungsvorgang nicht als steuerneutrale Realteilung, sondern als Tausch zu beurteilen.