Beauftragt der Veräußerer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür die Kosten. Die Vertragserrichtungskosten zählen nur dann zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Verragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Dann erbringt er in diesem Umfang eine sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.