Der Verwalter des Gebäudes und der mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmer haben im Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG grundsätzlich nur beratende Funktion und keine Parteistellung. Wenn aber an der wärmeversorgten Liegenschaft oder wirtschaftlichen Einheit WE begründet ist, kommt dem Verwalter im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 und Z 8a HeizKG Parteistellung zu.