Für die Beurteilung, ob Musizieren in der eigenen Wohnung - hier mit Schlaginstrumenten - die ortsübliche Nutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke maßgebend, sondern auch die subjektive Lästigkeit, ausgehend vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen.
3 Ob 70/22y