Besteht ein Vorkaufsfall an einer Liegenschaft, die gemeinsam mit einer anderen Liegenschaft in einem einheitlichen Vertrag um einen deutlich höheren Gesamtkaufpreis verkauft werden soll, kann der Vorkaufsverpflichtete das Vorkaufsrecht auf beide Liegenschaften erweitern und den Vorkaufsberechtigten die beiden Liegenschaften gemeinsam anbieten. Der Vorkaufsberechtigte übt sein Vorkaufsrecht nur dann wirksam aus, wenn er die Einlösung hinsichtlich beider Liegenschaften erklärt.