Die Ersitzung - hier eines Wegerechts durch eine Gemeinde - setzt auch voraus, dass für den Grundeigentümer erkennbar ist, dass seine Leistung oder sein Dulden wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird bzw dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf.
4 Ob 88/22b