Die EigG hat die Möglichkeit, die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters jederzeit zu beenden, indem sie einen (endgültigen) Verwalter bestellt. Tut sie dies nicht oder gelingt ihr das nicht, dann ist der vorläufige Verwalter berechtigt, seine Enthebung zu beantragen.
5 Ob 84/22x