Der Bauträger (BT) hat bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des WE oder des Baurechts den Erwerber zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung für die Dauer von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstands einen Haftrücklass im Ausmaß von zumindest zwei Prozent des Preises einzuräumen oder eine Garantie oder Versicherung eines in § 8 Abs 3 (FN ) genannten Rechtsträgers beizubringen (§ 4 Abs 4). Dieser Beitrag behandelt Fragen iZm dem Beginn der Haftrücklassfrist sowie allfälliger Beschränkungs- bzw Einschränkungsmöglichkeiten der Haftrücklassgarantie iSd BTVG. (FN )