Die (Widmungs-)Erklärung des Schuldners kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; sie muss spätestens mit der Leistung zugehen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung, so gilt die Willensmeinung des Schuldners als zweifelhaft, sodass - wie beim Widerspruch des Gläubigers - die gesetzliche Tilgungsreihenfolge eintritt.