vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Tilgungsregel und pandemiebedingte Rückforderung

MietrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2023/168immolex 2023, 360 - 361 Heft 11 v. 10.11.2023

Die (Widmungs-)Erklärung des Schuldners kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; sie muss spätestens mit der Leistung zugehen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung, so gilt die Willensmeinung des Schuldners als zweifelhaft, sodass - wie beim Widerspruch des Gläubigers - die gesetzliche Tilgungsreihenfolge eintritt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!