Die Vorschreibung einer "Sonderumlage" (Einmalzahlung in die Rücklage) durch den Verwalter ermöglicht die Bevorschussung eines bestimmten Erhaltungsaufwands auf der Liegenschaft. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Verbindlichkeit einer Sonderumlage - insb bei ausreichender Liquidität der EigG - zukommt und welche Einwendungen im Prozess dagegen erhoben werden können.
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