Bereits für den ersten Voranmeldungszeitraum hat festzustehen, nach welcher Besteuerungsart vorzugehen ist. Ein Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten muss daher vor Beginn des Veranlagungszeitraums, spätestens aber bei Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden.
Ra 2022/15/0062