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Ein Weg ist die dem Erreichen eines anderen Orts dienliche Landfläche

LiegenschaftsrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2023/159immolex 2023, 342 Heft 10 v. 12.10.2023

Die Anwendbarkeit des § 1319a ABGB setzt voraus, dass die jeweilige Landfläche dem Zweck dient(e), von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen. Zwar kann auch durch bloße längere Benützung ein Weg iSd § 1319a ABGB entstanden sein, allerdings wiederum nur, wenn eine Benützung der Landfläche "zu Verkehrszwecken" erfolgt(e).

3 Ob 22/23s

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