Die Anwendbarkeit des § 1319a ABGB setzt voraus, dass die jeweilige Landfläche dem Zweck dient(e), von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen. Zwar kann auch durch bloße längere Benützung ein Weg iSd § 1319a ABGB entstanden sein, allerdings wiederum nur, wenn eine Benützung der Landfläche "zu Verkehrszwecken" erfolgt(e).
3 Ob 22/23s