Auf die Beurteilung des Rechtsübergangs auf den überlebenden Eigentümerpartner eines in Österreich gelegenen WE-Objekts nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG findet österreichisches Recht Anwendung.
Auf die Beurteilung des Rechtsübergangs auf den überlebenden Eigentümerpartner eines in Österreich gelegenen WE-Objekts nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG findet österreichisches Recht Anwendung.