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Grunddienstbarkeit versus Benützungsregelung zur "Rettung des Vorplatzes"

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturChristian Praderimmolex 2023/155immolex 2023, 336 - 338 Heft 10 v. 12.10.2023

Im Fall der Begründung einer Grunddienstbarkeit an einem nicht notwendig allgemeinen Teil liegt keine Umgehung der fundamentalen sachenrechtlichen Strukturprinzipien des WEG vor. Die Begründung einer solchen Dienstbarkeit gerät auch nicht in Konflikt mit den Objektkategorien des WEG und den für die entsprechende Einordnung von Liegenschaftsteilen jeweils erforderlichen Eigenschaften; diese soll nicht die Begründung von WE an einem an sich nicht WE-tauglichen Objekt ermöglichen. Zugänge und Vorplätze vor WE-Objekten sind zwar allgemeine, aber nicht zwingend allgemeine Teile der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 WEG und damit grundsätzlich einer Sondernutzung durch einen WEer zugänglich. Eine solche Sondernutzung von an sich verfügbaren allgemeinen Teilen kann auch in Form einer Benützungsregelung erfolgen; es besteht keine Grundlage, eine solche Sondernutzung nur in der Form des Zubehör-WE zuzulassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Konzeption des WEG mit diesen beiden Rechtsinstituten dem Interesse der WEer an einer Sondernutzung an sich verfügbarer allgemeiner Teile entsprochen sein soll. Die Begründung von Zubehör-WE kommt ja nur dann nicht in Betracht, wenn diese Teile mit dem WE-Objekt baulich verbunden sind.

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