Der Vermieter kann der Untervermietung durch den Hauptmieter rechtswirksam zustimmen, und zwar auch der Untervermietung um einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins. Hat er dies getan, kann er wegen einer solchen Untervermietung weder den Hauptmietvertrag kündigen noch auf Unterlassung der Untervermietung klagen.
8 Ob 32/23y