Dass der vermittelte Vertrag erfolgreich angefochten werden könnte, ändert jedenfalls nichts am Provisionsanspruch des Maklers, wenn der vermittelte Vertrag gar nicht angefochten worden und daher bestehen geblieben ist. Anderes gilt, wenn der Auftraggeber des Maklers den Vertrag erfolgreich angefochten hätte, ihm das aber nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist, weil sein Vertragspartner das vermittelte Geschäft bereits aufgelöst hat (hier weil der Auftraggeber des Maklers den Kaufpreis nicht aufbringen konnte).