Die Zivilteilung kommt nur in Betracht, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist; das gilt auch für die Aufhebung der EigG durch Begründung von Wohnungseigentum, die eine Sonderform der Naturalteilung bildet.
5 Ob 60/22t
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Die Zivilteilung kommt nur in Betracht, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist; das gilt auch für die Aufhebung der EigG durch Begründung von Wohnungseigentum, die eine Sonderform der Naturalteilung bildet.
5 Ob 60/22t
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