Zahlt der bekl WEer bis zum Schluss der Verhandlung, so ist die Ausschlussklage auch dann abzuweisen, wenn ihn ein grobes Verschulden am Rückstand trifft. Für die Aufhebung des Ausschließungsgrunds des § 36 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist der Nachweis eines mangelnden groben Verschuldens nicht erforderlich.
5 Ob 132/22f