Nicht nur die Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit ist maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. Für diese Lästigkeit sind vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche entscheidend.
5 Ob 210/21z