Die Abgrenzung des geschützten Personenkreises richtet sich nicht nach vertraglichen Beziehungen zwischen WEern und Dritten, sondern primär danach, ob es sich bei den Dritten um Mitbewohner oder bloße Besucher (Gäste, Lieferanten, Handwerker) handelt, die sich nur kurzfristig in der Wohnung aufhalten.
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