§ 6 Z 14 lit b EStG 1988 überträgt den Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 lit a leg cit auf die Einbringung von Wirtschaftsgütern (hier: Eigentumswohnungen) in eine Körperschaft und normiert damit, dass die Übertragung der Liegenschaften aus dem Privatvermögen in die Gesellschaft aus einkommensteuerrechtlicher (nicht zivilrechtlicher) Sicht als entgeltliches Rechtsgeschäft gilt. Erhält der Gesellschafter im Austausch für die Sacheinlage wertmäßig erhöhte Gesellschaftsanteile, ist dies als Gegenleistung und in sinngemäßer Anwendung von Lehre und Rsp als Leistungsaustausch anzusehen. Durch die Tauschfiktion kommt es zur Aufdeckung von stillen Reserven bei den eingelegten Wohnungen und hat zur Folge, dass beim Gesellschafter Erlöse iH des gemeinen Werts der in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Wohnungen anzusetzen sind und bei der erwerbenden Gesellschaft Anschaffungskosten für Gesellschaftsrechte iH des gemeinen Werts vorliegen.