Einkünfte werden einer Person zugerechnet, wenn sie die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das "Unternehmerrisiko" trägt. Eine fruchtgenussberechtigte Person muss, sollen ihr die Einkünfte zugerechnet werden, neben der Tragung der Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenusses auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem sie am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. In der bloßen Aufrechterhaltung eines bestehenden (zudem grds unkündbaren) Mietvertrags liegt keine unternehmerische Initiative des Fruchtgenussberechtigten, die für eine veränderte Einkünftezurechnung spricht.