vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Überweisung des Mietzinses

MietrechtRechtsprechungJudikaturFritz Ibyimmolex 2022/43immolex 2022, 106 - 107 Heft 3 v. 3.3.2022

Der Mieter hat das Wahlrecht, den Mietzins zu überweisen oder bar zu zahlen. Wählt er die Überweisung, dann gilt dies auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Vermieters. Dieser muss dann dem Mieter von sich aus seine Bankverbindung bekanntgeben; tut er dies nicht, dann kann der Mieter nicht in Verzug geraten.

1 Ob 124/21y

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!