Eine Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils besteht für den NI im Allgemeinen nur gegenüber der Partei, der er im Prozess beigetreten ist, und nicht gegenüber der Gegenpartei. Bindend sind nur die Feststellungen, die für das Urteil im Vorprozess unbedingt erforderlich waren.
8 Ob 85/21i