Die Änderung der Miteigentumsanteile durch bloße Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG 2002 setzt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dieser Bestimmung eine vorangegangene gerichtliche oder einvernehmliche Neufestsetzung der Nutzwerte voraus. Dies ist vom ASt auch zu behaupten oder urkundlich nachzuweisen.
5 Ob 234/20b