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Mangelnde Bestimmtheit des Umfangs der Dienstbarkeit kann der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen

VerfahrensrechtRechtsprechungJudikaturMartin Eberweinimmolex 2022/195immolex 2022, 434 - 436 Heft 12 v. 7.12.2022

Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt, enthalten. Der Klage auf Duldung und Einverleibung eines Wegerechts muss nicht ein Plan beigelegt sein. Es genügt, wenn der Inhalt und Umfang des im Grundbuch einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben wurde.

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