Die Erklärung des Beitritts erst nach Ablauf der der Hauptpartei offenstehenden Frist hat nicht zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Nebenintervenienten mit der Konsequenz der Auslösung einer eigenen Rechtsmittelfrist zu führen, dies unabhängig von der Frage, ob die Hauptpartei Rechtsmittel erhoben hat oder nicht. Wenn der Nebenintervenient seinen Beitritt noch während offener Berufungsfrist für die Hauptpartei erklärt und die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Hauptparteien - nach amtswegiger Prüfung der Interventionsvoraussetzungen - zwar erst nach Ablauf der der Hauptpartei offenstehenden Rechtsmittelfrist erfolgt, die Hauptpartei ihrerseits aber bereits Rechtsmittel erhoben hat, ist die Entscheidung dem Nebenintervenienten zuzustellen. Dies löst eine eigene Rechtsmittelfrist für ihn aus.