Die Sicherungspflicht des BT endet beim grundbücherlichen Sicherungsmodell mit tatsächlicher Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der vereinbarten Rechtsstellung des Erwerbers (§ 7 Abs 5 BTVG). Der Beitrag prüft, welche Voraussetzungen beim Erwerb von WE vorliegen müssen, damit die vereinbarte Rechtsstellung gesichert ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Beantwortung der Frage, ob dafür - wie von (FN ) vertreten - die Bevollmächtigung des Treuhänders durch die Vertragsparteien zur Unterfertigung des WE-Vertrags genügt.