Für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG vorliegt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Nachträgliche Änderungen können so weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen. Es ist der tatsächliche Zustand in diesem Zeitpunkt zu beurteilen, nicht die konkrete Verwendung des Gebäudes, sondern der objektive bauliche Zustand iS der objektiven Verwendbarkeit nach den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Wenn jedoch im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht mehr als zwei selbständige Objekte vorhanden waren, aber schon klar war, dass beim vereinbarten Mietbeginn (weitere) Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vorhanden sein werden, ist nicht auf den tatsächlichen baulichen Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses, sondern auf jenen im Zeitpunkt des Mietbeginns abzustellen.