Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gem § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erk geäußerte tragende Rechtsanschauung gebunden. Erfolgte die Aufhebung, weil es das VwG unterlassen hatte, die wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, hat das VwG die entsprechenden Ergänzungen und Feststellungen vorzunehmen, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts (hier: zur Frage, welche Teile eines zu errichtenden Gebäudes der Vermietung dienen sollten) ermöglichen. Wenn das VwG weitere Beweise zu einem unstrittigen bzw unerheblichen Beweisthema aufzunehmen unterließ, begründet dies keine Zulässigkeit der Revision.