Gegenstand einer Abtretung können nur Ansprüche der WEer aus ihren individuellen Verträgen mit dem Bauträger sein. Die Ansprüche des Bauträgers gegen den schlechterfüllenden Werkunternehmer sind keine "die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche" eines WEer iSd § 18 Abs 2 WEG. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Abtretung den Gemeinschaftsinteressen der WEer dienen sollte, zumal durch die Abtretung ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung das Prozesskostenrisiko auf die EigG verschoben wird.