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Anspruchsabtretung an die EigG ohne erkennnbare sachliche Rechtfertigung nicht möglich

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturMartin Eberweinimmolex 2021/7immolex 2021, 16 - 17 Heft 1 v. 12.1.2021

Gegenstand einer Abtretung können nur Ansprüche der WEer aus ihren individuellen Verträgen mit dem Bauträger sein. Die Ansprüche des Bauträgers gegen den schlechterfüllenden Werkunternehmer sind keine "die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche" eines WEer iSd § 18 Abs 2 WEG. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Abtretung den Gemeinschaftsinteressen der WEer dienen sollte, zumal durch die Abtretung ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung das Prozesskostenrisiko auf die EigG verschoben wird.

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